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Ein in manchen Gegenden Deutschland geübter Brauch an „Winterjohanni“, der in eine vorchristliche germanische Zeit zurückreicht. Dies bestand in einer Art „Geschäftsvereinbarung“ zwischen dem Hausherrn und seiner Hausherrin, die sich jeweils am 27. Dezember erneut für ein Jahr verpflichten liess: Der Mann musste seine Ehefrau aus diesem Anlass zum Essen ausführen und wurde - um die Vertragsverlängerung zu besiegeln - von ihr wurde er dagegen zum Wein eingeladen. |
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Scheuermann |
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